Satzung

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Satzung des ADU-Selbsthilfe e.V

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen ADU-Selbsthilfe e.V.

                                                   (Aldrologie-Union Selbsthilfe e.V.)

Der Verein hat seinen Sitz in Zwickau.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Zwickau unter der Nummer 251 eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im DPWV - LG Sachsen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Verein ist die Mildtätigkeit und die Förderung der öffentlichen Gesundheitsfürsorge.

Er bezweckt insbesondere die umfassende soziale Reintegration von Suchtkranken, Suchtgefährdeten und deren Angehörigen, Aufklärung- und Präventionsarbeit zu Suchterkrankungen, Förderung von therapeutischen und komplementären Angeboten sowie Selbsthilfeaktivitäten nach dem Prinzip „Kranke helfen Kranken“.

Der Verein fördert mit den o.g. Aufgaben auch die Durchsetzung und Verbesserung der therapeutischen und ehrenamtlichen abstinenzorientierten Suchtkrankenhilfe.

Insbesondere wird der Vereinszweck verwirklicht durch:

* Die Einrichtung von Zweckbetrieben. Hier stehen im Rahmen der Möglichkeiten Arbeitsplatzangebote für die Reintegration therapiewilliger, abstinenzmotivierter Klienten im Vordergrund. Die Zweckbetriebe sind in erster Linie nicht eigenwirtschaftlich tätig, sie sollen sich jedoch wirtschaftlich kostendeckend tragen können und o.g. therapeutischen Grundsätzen Rechnung tragen.

* Gewährleistung eines ambulanten Beratungs- und Therapieangebotes (BTZ)

  • Beratung Suchtkranker, Suchtgefährdeter und  Angehöriger
  • soziale Betreuung des oben genannten Personenkreises

* Unterstützung hilfsbedürftiger Personen

* Gewährleistung von betreuten Wohnformen, die ein abstinentes Wohnumfeld sicherstellen

* Selbsthilfegruppen

* ergänzende, aufsuchende und betreuende Hilfen

§ 3 Anerkennung als eingetragener, gemeinnütziger Verein

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er beantragt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft/Beiträge

Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt und den in § 2 genannten Grundsätzen Rechnung trägt.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand.

Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig - ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Für die Mitgliedschaft werden monatliche Mitgliedsbeiträge nach einer Beitragsordnung erhoben.

§ 6  Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod automatisch, durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Von der Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden, wer das Ansehen des Vereins schädigt oder die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des Vereins be- oder verhindert. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift adressiert waren) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) des Vereins besteht aus dem

1. Vorsitzenden ,

einem stellvertretenden Vorsitzenden,

einem Schriftführer und 2 Beisitzern.

Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

Die Bildung des Vorstandes erfolgt durch Mehrheitsbeschluß. Der Vorstand wird für 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung bestellt.

Aus den Mitgliedern des Vereins kann der Vorstand zur Führung der Vereinsgeschäfte eine Geschäftsführung bestellen.

Aufwand und Vergütung der Geschäftsführung wird mit dem Vorstand festgelegt.

Die Geschäftsführung kann zur Verwirklichung ihrer Aufgaben bereichsweise- bzw. bereichsübergreifend Arbeitsgremien bilden.

Die Berufung von Mitgliedern in Gremien des Vereins bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Der Verfahrensweg wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Mitgliedsversammlung

Nach Schluß des Geschäfsjahres, möglichst in den ersten drei Monaten des folgendes Jahres, findet jeweils die ordentliche Mitgliedsversammlung statt. Die Form der Berufung erfolgt durch schriftliche Mittelung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen an die einzelnen Mitglieder. Die Mitgliedsversammlung wird duch den Vorsitzenden geleitet, der die Tagesordnung bestimmt. Die Mitgliedsversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über die Wahl des Vorstandes und die Bildung freier Rücklagen.

Die Mitgliederversammlung hat zur Überprüfung des Kassenberichtes zwei Revisoren zu bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellung der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dem gegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus bestimmen, daß der "Jahresschluß" von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft testiert wird. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäße berufene Mitgliedsversammlung. Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen/stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Eine außerordentliche Mitgliedsversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn wenn die Einberufung von 20% der Mitglieder schriftlich unter Abgabe der Gründe verlangt wird.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Gewinn Vergütung

Wenn und solange es nur zu nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einem Rücklagefond zugeführt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen( Aufwendungs- und Auslagenersatz). Für anfallende Arbeiten, die das Maß und den Rahmen ehrenamtlicher Arbeit übersteigen, kann der Verein hauptamtliche Mitarbeiter verpflichten. Das gleiche gilt für Mitarbeiter des Zweckbetriebes.

In der Geschäftsordnung ist festzulegen, inwieweit der Schatzmeister Ausgaben in eigener Zuständigkeit tätigen darf (Kleinbetragsregelung für wiederkehrende Ausgaben. ect.)

§ 12 Satzungsänderung 

Satzungsänderung können mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt (d.h. ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. 

Die Ausübung des Stimmenrechts ist nicht übertragbar. Grundsätzliche Änderungen des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins erfordern  eine 3/4 Mehrheit der stimmenberechtigten Mitglieder. Satzungsänderung aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen oder zur Berücksichtigung von Rechtsänderungen oder Änderungen in der Rechtssprechung) können vom Vorstand beschlossen werden.Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen, in der Einladung ist auf die Satzungsänderung durch die Wiedergabe der neuen Satzungsbestimmung hinzuweisen. Jede Satzungsänderung ist unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zwickau anzumelden und dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der vollständig geänderten Satzung anzuzeigen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen (Liquididationsvermögen) dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V. zu, der es ausschließlich und unmitelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.